Allgemeine Geschäftsbedingungen
I - SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE
Ausgenommen spezifischer Absprachen werden die Zeichnungen, Modelle, Fotografien, Gravuren, Filme, Druckplatten, Walzen dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn infolge der Kreation oder auf den Vorschlag innerhalb von 3 Monaten keine Rückmeldung erfolgt. Die Elemente seiner Kreation bleiben gemäß den künstlerischen Urheberrechten mit Reproduktionsrechten Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie Gegenstand einer Vergütung waren. Die Bereitstellung solcher Elemente durch den Kunden bedeutet, dass er sich ihre Rechte gesichert hat.
Die Herstellungsinstrumente wie Walzen, Druckplatten und Stanzformen bleiben Eigentum des Herstellers, auch wenn ein Teil der Kosten vom Kunden getragen wurde.
II - HERSTELLUNG
Akzeptierte Korrekturwünsche nach dem "Gut zum Druck" werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vom Käufer beantragten Nacharbeiten in letzter Minute (Verschiebung, Nacharbeiten Filme, Erneuerung der Walzen oder Bilder, besondere Änderungen zur Farbtonfindung, Wartezeit Maschine, Offset usw.) werden dem Käufer zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.
Ausgenommen bei gegenteiligen Bestimmungen obliegt dem Hersteller die Wahl des Verfahrens und der zu verwendenden Materialien bezüglich Qualität, Farbton, Papierstärke und Klebstoffe. Die Toleranzen für Pass, Farbtöne und Farben sowie Formgebungen (Schweißungen) sind jene, die dem verwendeten Herstellungsverfahren und den Gepflogenheiten entsprechen, ausgenommen besonderer Absprachen.
Ein Lesefehler des Barcodes kann nur dann dem Drucker angelastet werden, wenn der Beweis eines Druckfehlers erbracht wird, gekennzeichnet durch die Toleranzen des verwendeten Druckverfahrens und auf seine eigene Bedruckbarkeitsserie beschränkt. Sämtliche Abweichungen von den Standards sind vom Kunden zu spezifizieren und zu erhalten und entbinden den Verkäufer von seiner Haftung.
Der Widerstand von Drucken gegenüber Witterungseinflüssen gilt als Anhaltspunkt, genauso wie für jene der Hafteigenschaften. Unser Engagement in Bezug auf diesen Punkt bezieht sich auf keine weiteren Haftungen als jene der Angabe selbst. Seine Gültigkeit impliziert, dass uns eine vollständige Ausführung der mit der Tasche in Kontakt kommenden Körper gegeben wurde sowie die geltenden gesetzlichen Anforderungen.
Die unterzeichnete Druckfreigabe (GzD) begründet die Haftung des Käufers und entbindet den Verkäufer von seiner eigenen. Der Verzicht des Käufers auf die Druckfreigabe, selbst stillschweigend, gilt als Druckfreigabe. Jede vorherige akzeptierte Prüfung gilt als "Gut zum Andruck".
III - ANGEBOT, AUFTRAG, KÜNDIGUNG
Der Hersteller haftet nur für seine eigenen Fertigungen und gemäß den bei der Auftragsvergabe genannten Spezifikationen, insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung mit den zu identifizierenden Waren.
Allein die von uns verfasste und unterzeichnete Auftragsbestätigung gilt als Liefervertrag, dessen Fristen lediglich Richtwerte sind.
Das Preisangebot ohne Gültigkeitsdauer verpflichtet uns für 30 Tage.
Bei einer teilweisen oder vollständigen Unterbrechung eines Auftrags, selbst wenn sie von uns akzeptiert wird, werden die Beschaffungskosten für Material- und Werkzeugeinsatz in Rechnung gestellt.
IV - LIEFERUNG. LAGERUNG, VERSAND
In Übereinstimmung mit dem frz. Gepflogenheitskodex der Hersteller (code des usages des fabricants) von selbstklebenden Taschen sind die zugelassenen Toleranzen bei der Lieferung im Verhältnis zu den bestellten Mengen für jede Referenz auf folgende Prozentsätze begrenzt:
+ oder -15 % für Aufträge bis einschließlich 10.000 Taschen,
+ oder -10 % für Aufträge zwischen 11.000 und 25.000 Taschen,
+ oder 7,5 % für Aufträge zwischen 26.00 à 100.000 ,
+ oder 5 % für Bestellungen ab 101.000 Taschen.
Für die Rechnungslegung wird ein Zählfehler von 5 auf 1.000 Taschen toleriert. Diese Toleranzgrenze kann dem Verkäufer jedoch bei Aufträgen mit geringer Menge oder bei einer besonders heiklen und komplexen Ausführung nicht entgegengehalten werden.
Die Lieferung erfolgt franko oder ab Werk und gilt als gegeben, sobald die Ware:
- auf dem LKW, Wagon usw. verladen ist
- oder mit Lagerungs- und Versicherungsrechten pro Kalendermonat zum Preis der allgemeinen Lager gelagert ist.
Im Falle einer gestaffelten Lieferung erfolgt die letzte Lieferung obligatorisch spätestens 12 Monate nach der Auftragsvergabe.
Die Ware wird auf Gefahr des Empfängers verschickt.
Im Falle eines Lieferverzugs zu Lasten des Verkäufers kann der Kauf für die noch nicht hergestellten Mengen nach Abmahnung per Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden. Ab Eingang verfügt der Verkäufer über einen Monat für die Bereitstellung.
Der Verkäufer ist von seiner Lieferverpflichtung befreit, bei Auftreten eines ihm nicht zurechenbaren zufälliges Ereignisses oder höherer Gewalt.
Ausgenommen spezifische Angaben bei der Bestellung erfolgt der Versand der Waren in handelsüblicher Verpackung. Unabhängig des Lagerortes des Waren ist dieser aufgrund der üblichen Aufbewahrungsfrist von Materialien und Klebstoffen obligatorisch zeitlich begrenzt.
V - RECHNUNGSLEGUNG. ZAHLUNG
Der für die Rechnungslegung geltende Preis für die Taschen ist auf der entsprechenden Auftragsbestätigung ausgewiesen. Er kann von dem Verkäufer bei einem zeitlich begrenzten Auftrag je nach Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen oder den Vorschriften zwischen dem Auftragsdatum und der Lieferung korrigiert werden. Die Änderung der Lieferfrist oder die Änderung der Vertragsbedingungen seitens des Käufers berechtigen den Verkäufer zu einer Preisrevision.
Allgemeine Zahlungsbedingungen: 30 Tage Monatsende. Der Schuldner verpflichtet sich jedoch, die Vorbehalte innerhalb von 8 Tagen nach Bereitstellung der Ware zurückzusenden, gemäß Paragraph 124 des frz. Handelsgesetzbuchs (Code du commerce). Sämtliche Rechnungen sind zahlbar nach Millau, Wechsel sind vom Zahlungsort nicht ausgenommen.
Wir behalten uns vor, bei einem Auftrag Zahlungsgarantien anzufordern; in Ermangelung dessen kann der Vertrag ohne Entschädigung annulliert werden.
Zahlungsverzug bei Fälligkeitsablauf: Sollte eine Rechnung bei Fälligkeitstermin unbezahlt sein, auch teilweise, fordert der Verkäufer eine Verzugsstrafe, dessen Betrag das 3-fache des gesetzlichen Zinssatzes beträgt sowie eine Pauschalentschädigung von 40 Euro (frz. Gesetz Nr. 2012-387 vom 22. März 2012) zur Abdeckung der Kosten für die Forderungseinziehung.
VI - REKLAMATIONEN
Reklamationen nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Übernahme der Waren und Nutzung von mehr als 10 % der gelieferten Menge werden nicht akzeptiert.
Beanstandungen, die zu einem Streitfall führen, werden dem frz. Handelsgericht (Tribunal de Commerce) Rodez vorgetragen, dasselbe gilt auch bei Streitverkündung oder Beklagtenmehrheit. Sämtliche identischen Klauseln in den Geschäftsunterlagen unserer Vertragspartner gelten als ungeschrieben und sind somit an diesem Gerichtsstand nicht bindend. Im Falle einer Entschädigung ist unsere Haftung auf den Wert der verkauften Taschen und das gelieferte Material begrenzt.
Jede Beschwerde kann nur berücksichtigt werden, wenn die Verfolgsbarkeitnummer auf den Schachteln klar lesbar ist, und wenn diese uns mitgeteilt wird, damit wir uns für die Analyse der Beschwerde auf die Fertigungsanweisung beziehen können.
Zu dieser Regel gibt es keine Ausnahme, außer einer schriftlichen und formellen Bekundung unserseits.
VII - EIGENTUMSVORBEHALT:
Der Verkäufer ist bis zur Zahlung des gesamten Verkaufspreises durch den Käufer Eigentümer der verkauften Waren; die besagten Waren gehen jedoch ab ihrer Bereitstellung auf eigene Gefahr des Käufers über.
Sämtliche Aufträge implizieren die Anerkennung der vorliegenden Verkaufsbedingungen und des frz. Gepflogenheitskodex der Hersteller für selbstklebende Taschen, auf die sie sich beziehen - Ausgenommen einer ausdrücklichen Sondergenehmigung haben sie Vorrang vor den Bedingungen des Käufers.